Schiedsgerichtshof

Kostenrechner - SGH-Schiedsverfahren

Für Schiedsverfahren nach den Schiedsregeln des SGH kommen die Kostenordnung des SGH sowie die Honorarordnung für Schiedsrichter des SGH zur Anwendung.

Hier können Sie die voraussichtlichen Kosten eines SGH-Schiedsverfahrens berechnen. Einzelfallabhängig können weitere Kosten, die nicht vom Kostenrechner berücksichtigt werden, entstehen. Weitere Informationen dazu finden Sie weiter unten als auch in der Kostenordnung des SGH sowie Honorarordnung für Schiedsrichter des SGH. Die Berechnung ist daher unverbindlich.

Fragen und Antworten

Wie ist der Kostenrechner zu bedienen?
  • Erhöhen Sie die Anzahl der Parteien, sofern mehr als zwei Parteien an dem Schiedsverfahren beteiligt sind.
  • Wählen Sie aus, ob der Streit von einem oder drei Schiedsrichtern zu entscheiden ist.
  • Beim Gegenstandwert tragen Sie den Betrag in EUR ein, den Sie einklagen wollen. Falls sich Ihre Klageforderung nicht exakt beziffern lässt, geben Sie den ungefähren wirtschaftlichen Wert nach der Bedeutung des Falles an.
  • Der Gegenstandswert Widerklage ist nur einzutragen, wenn Sie damit rechnen, dass die beklagte Partei als Antwort auf Ihre Schiedsklage mit einer eigene Schiedsklage erwidert. In der Regel bleibt dieses Feld unausgefüllt.
Welche Kosten werden berechnet?
  • Bearbeitungskosten SGH nach § 33 Abs. 1a) SGH-SR und Ziff. 1 Kostenordnung (ohne Umsatzsteuer)
  • Honorare für Schiedsrichter nach § 33 Abs. 1b) SGH-SR und Ziff. 1 Honorarordnung (ohne Umsatzsteuer)
Welche Kosten werden nicht berechnet und können eventuell noch anfallen?
  • Auslagen der Schiedsrichter (z.B. Fahrtkosten) nach § 33 Abs. 1c) SGH-SR und Ziff. 9 Honorarordnung
  • Zusatzhonorare für Schiedsrichter in besonderen Fällen nach Ziff. 3-6 Honorarordnung
  • Kosten für die Qualitätssicherung nach § 25 Abs. 2 SGH-SR und Ziff. 2 Honorarordnung
  • Honorare und Auslagen für vom Schiedsgericht bestellte Sachverständige und Berater nach § 33 Abs. 1d) SGH-SR und Ziff. 8 Honorarordnung
    Kosten für von den Parteien beauftragte Prozessbevollmächtigte/ Rechtsanwälte
  • Auslagen für Tagungsräume etc. nach § 33 Abs. 1e) SGH-SR