FAQs SGH-Schiedsverfahren
Ablauf eines SGH-Schiedsverfahrens
Der Kläger leitet das Schiedsverfahren mittels digitalem Schiedsantrag auf der VMP ein. Nach der Einreichung Ihres Schiedsantrags erhalten Sie als Kläger eine Eingangsbestätigung per E-Mail.
Der Schiedsantrag wird zunächst auf Vollständigkeit und bezüglich der Zuständigkeit des SGH geprüft. Durch die Prüfung wird ein ordnungsgemäßer Schiedsprozess sichergestellt. Bei etwaigen Rückfragen wird sich der SGH mit Ihnen als Kläger in Verbindung setzen. Liegen alle Voraussetzungen nach den Schiedsregeln vor, wird das Schiedsverfahren eröffnet.
Die beklagten Parteien werden dann vom SGH offiziell– per E-Mail oder Post über die Eröffnung des Schiedsverfahrens informiert. Sobald der Kläger die Sicherheitsleistung bezahlt hat, kann sich der Beklagte auf der VMP registrieren, die Klagebegründung einsehen und hierauf erwidern und ggf. Widerklage erheben. Die Parteien können sich durch Rechtsanwälte vertreten lassen, sie können sich jedoch auch selbst im Schiedsverfahren vertreten.
Mit der Konstituierung des Schiedsgerichts ist das Schiedsgericht offiziell gebildet und arbeitsfähig. Das Schiedsgericht kann dabei aus einem Einzelschiedsrichter oder drei Schiedsrichtern bestehen. Die Auswahl von unabhängigen Schiedsrichtern erfolgt gemeinsam durch die Parteien oder wenn diese sich nicht einigen können durch den SGH. Nach der förmlichen Ernennung durch den SGH übernehmen die Schiedsrichter das weitere Verfahren.
Das Schiedsgericht führt zunächst ein Strukturgespräch mit den Parteien. In dessen Rahmen werden wichtige Themen wie Verfahrensregeln, Zeitpläne, Fristen für die Einreichung von Schriftsätzen und die Modalitäten der Beweisaufnahme besprochen. Im Anschluss verschriftlicht das Schiedsgericht diese Punkte in einem Verfahrensplan. Ziel ist es, einen klaren und effizienten Prozess sicherzustellen, der für alle Beteiligten transparent und nachvollziehbar ist. Des Weiteren sollen mögliche Unklarheiten oder Streitpunkte frühzeitig beseitigt werden.
Ein sinnvolles zusätzliches Instrument zur Streitbeilegung ist die Mediation. Gemeinsam mit einem neutralen Mediator können die Parteien versuchen, doch noch eine einvernehmliche Lösung zu erreichen. Der Mediator unterstützt Sie dabei, in vertraulichen Gesprächen Ihre Interessen zu klären und gemeinsame Lösungen zu erarbeiten. Ziel der Mediation ist es, den Streit ohne formales Urteil beizulegen, was Ihnen Zeit und Kosten sparen kann. Wenn beide Parteien einen solchen Mediationsversuch unternehmen wollen, wird das Schiedsverfahren für eine bestimmte Zeit ruhend gestellt.
Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, die in der Regel als Videokonferenz durchgeführt wird, werden die Argumente ausgetauscht und die Rechtslage erörtert. Soweit erforderlich, wird Beweis erhoben. Das Schiedsgericht hört beide Seiten an und stellt Fragen zum Sachverhalt. Rechtspositionen und Standpunkte werden ausgetauscht. Die mündliche Verhandlung dient der Vorbereitung der Entscheidung.
Nachdem alle Aspekte sorgfältig geprüft wurden, fällt das Schiedsgericht den Schiedsspruch und entscheidet auch über die Verteilung der angefallenen Kosten. Der Schiedsspruch ist für alle Parteien bindend. Mit der Verkündung des Schiedsspruchs wird das Verfahren offiziell beendet. Die Parteien sind verpflichtet, die Entscheidung zu respektieren und umzusetzen. Anderenfalls kann der Schiedsspruch im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden. Ein zentraler Vorteil der Schiedsgerichtsbarkeit ist, dass die Vollstreckung eines Schiedsspruchs dank eines internationalen Abkommens fast weltweit möglich ist.
Der Anspruch des SGH ist es, das Verfahren in der Regel innerhalb von 12 Monaten durchzuführen, bei Fast-Track-Verfahren sogar innerhalb von 6 Monaten.
Weitere Informationen
Die Verfahrensmanagementplattform (VMP) des Schiedsgerichtshofs bei der Deutschen Industrie- und Handelskammer (SGH) dient der digitalen Einreichung des Schiedsantrags sowie Administration von SGH-Schiedsverfahren. Weitere Informationen zur VMP finden Sie unter der Rubrik „Digitale Verfahren“.
Die Kosten variieren je nach Gegenstandswert und Komplexität des Falls. Nutzen Sie den Kostenrechner, um eine Kostenschätzung zu erhalten.
Ein Schiedsspruch ist in der Regel bindend und endgültig. Der Schiedsgerichtshof sieht zur Korrektur offensichtlicher Mängel die Möglichkeit einer eingeschränkten Überprüfung des Schiedsspruchs vor. Einsprüche vor Gericht sind nur in Ausnahmefällen möglich, beispielsweise bei Verfahrensfehlern oder Befangenheit der Schiedsrichter.
Als Schiedsrichter können wir Ihnen neben erfahrenen Juristen aus Anwaltschaft und Justiz auch Wirtschaftsexperten aus Unternehmen, Wissenschaft oder Technik vermitteln. Damit sind fundierte und praxisorientierte Entscheidungen für Ihr Unternehmen sichergestellt.
Eine Anwaltspflicht wie vor deutschen Landgerichten und Oberlandesgerichten sieht die Schiedsordnung des SGH nicht vor. Je nach Fall, Streitgegenstand und möglicher Schadenssumme ist allerdings eine anwaltliche Beratung zu empfehlen.
Ein digitalisiertes Verfahren bietet Ihnen maximale Flexibilität und Effizienz. Gemeinsam mit den Schiedsrichtern können Sie den gesamten Prozess online verwalten, Dokumente elektronisch einreichen und virtuelle Verhandlungen durchführen, was Zeit und Kosten spart. Videokonferenzen ersetzen aber nicht in allen Fällen die direkte Kommunikation. Wenn es erforderlich und sinnvoll ist, kann und sollte die mündliche Verhandlung in Präsenz stattfinden.
Schiedssprüche im Rahmen der Schiedsordnung des SGH sind für alle beteiligten Parteien bindend. Sie haben die gleiche Wirkung wie ein staatliches Gerichtsurteil und können ggf. vollstreckt werden. Aufgrund des internationalen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (New Yorker Übereinkommen{link}) ist die Vollstreckung auch nahezu weltweit möglich.